Mit Urteil vom 31.03.2010 hat der BFH (Az. II R 22/09) entschieden, dass die zinslose Stundung eines durch den Pflichtteilsberechtigten nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nicht zum Anfall von Schenkungssteuer führt.
Die zinslose Stundung des nicht geltend gemachten Anspruchs ist keine freigebige Zuwendung.
Voraussetzung des Anfalls von Schenkungsteuer ist eine Schenkung, also jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erforderlich ist also eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten.
Der BFH wies allerdings ausdrücklich darauf hin, dass bei Stundung eines bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bzw. die Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs aufgrund einer Zinsabrede zu einer anderen Wertung führen kann.