Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall wird in den meisten Fällen in Form einer Lebensversicherung abgeschlossen. Versicherte Person ist der Erblasser. Bezugsberechtigt ist der Dritte. Mit dem Tod des Erblassers erhält der Dritte den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung.
Häufig werden auch Geldinstitute angewiesen, beim Todesfall die Leistung aus einem Sparbuch o.ä. an einen Dritten auszubezahlen.
Das dem Dritten zugewandte Vermögen fällt nicht in den Nachlass. Dennoch ist der Vertragswert im Falle eines Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen.
Möglicherweise können die Erben die Auszahlung an den Dritten auch noch verhindern.
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Die Fortbildungspflicht gehört zu den Grundpflichten der Rechtsanwälte als Qualitätssicherung der anwaltlichen Leistungen.
Herr Rechtsanwalt Frederick Pitz und Herr Rechtsanwalt Manfred Zipper haben sich deshalb dazu entschlossen, neben der Ihnen als Fachanwälte obliegenden Fortbildungsverpflichtung auch die durch die Bundesrechtsanwaltskammer für die Verleihung des Q-Logos geforderten Nachweise zu erfüllen und hierdurch eine hohe Qualifikation sicherzustellen.
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