Verfügungsbeschränkung (des Vorerben)

Verfügungsbeschränkung (des Vorerben)

Das Institut der Vor-/Nacherbschaft soll den Vorerben von der Erbschaft profitieren lassen, gleichzeitig soll aber sichergestellt werden, dass der Nacherbe das Erbe auch erhält.

Der Vorerbe ist daher als ein Erbe auf Zeit zu betrachten. Um sicherzustellen, dass der Nacherbe zum Zeitpunkt des Nacherbfalls auch tatsächlich noch etwas von der Erbschaft erhält, unterliegt der Vorerbe daher gesetzlich bestimmten Beschränkungen.

Der Vorerbe kann daher nicht Grundbesitz (Wohnungen, Grundstücke, Häuser), Schiffe, Hypotheken, etc. verfügen, wenn dies das Recht des Nacherben vereiteln würde.

Der Erblasser kann den Vorerben aber von bestimmten Beschränkungen befreien. Von solchen Verfügungen, die ihr Wesen in der Vor- /Nacherbschaft haben, wie etwa das Verbot den Nachlass zu verschenken oder der Auskunftspflicht des Nacherben gegen den Vorerben, kann der Erblasser den Vorerben aber nicht befreien.

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