Testierfreiheit

Testierfreiheit

Der Erblasser kann in seinem Testament frei von Einflüssen Dritter seinen Rechtsnachfolger bestimmen. Rechtsnachfolger kann dabei jede natürliche oder juristische Person sein.

Die Verfügungsfreiheit des Erblassers wird dabei nur durch das Pflichtteils beschränkt sowie den erbrechtlichen Typenzwang.

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