Mit der Testamentsanfechtung werden die Verfügungen des Erblassers angefochten, bei deren Errichtung der Erblasser einem Willensmangel unterlag.
Die Anfechtung ist also immer dann möglich, wenn die gesetzlich genannten Anfechtungsgründe vorlagen. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments einem Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtum unterlag oder er die Verfügung aufgrund von Täuschung oder Drohung errichtet hatte. Eine Anfechtung ist nicht möglich, wenn der Erblasser die Verfügung auch ohne den Irrtum so getroffen hätte.
Die Anfechtung ist nur möglich, wenn sie innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Grundes, der zur Anfechtung berechtigt, ausgeübt wird.
Bei Einzeltestamenten erfolgt die Anfechtung regelmäßig nach dem Tod durch die Erben, da der Erblasser zu Lebzeiten sein Testament selbst ändern kann. Eine Anfechtung durch den Erblasser ist aber bei gemeinschaftlichen Testamenten oder beim Erbvertrag möglich, wobei hier die noch die jeweils besonderen Voraussetzungen und Formvorschriften zu beachten sind.
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