Das LG Bonn hatte sich in seinem Urteil vom 11.08.2015 (Az. 8 S 5/15) mit dem Wertermittlungsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten auseinander zu setzen.
Neben der Frage, ob auch bei Veräußerung der Immobilie ein Anspruch auf Wertermittlung durch ein Gutachten besteht (wir berichteten) war auch die Frage zu klären, ob ein Wertermittlungsanspruch auch bezüglich zum Nachlass gehörender aber wertloser Schmuckgegenstände, hier waren es 15 Herrenuhren, besteht.
Der Erbe hatte im Rahmen seiner Auskunft mitgeteilt, dass die Uhren vorhanden seien, diese aber keinen erheblichen Wert hätten. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten angeboten, die Uhren herauszugeben. Der Pflichtteilsberechtigte zog die Bewertung der Uhren als wertlos nicht ernsthaft in Zweifel, er verlangte jedoch vom Erben den Wert der Uhren zu ermitteln, um die (theoretische) Möglichkeit, dass es sich um wertvolle Uhren handle, auszuschließen.
Das LG Bonn hat einen Wertermittlungsanspruch verneint, allerdings betont, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handle.
Grundsätzlich erlösche der Wertermittlungsanspruch nicht durch das Angebot, einen Gegenstand herauszugeben. Es handle sich bei der Herausgabe des Gegenstands um ein aliud, also um „etwas anderes“ als den Wertermittlungsanspruch.
Im vorliegenden Fall gingen jedoch beide Parteien nicht von einem erheblichen Wert der Uhren aus, so dass wegen der durch die Wertermittlung voraussichtlich entstehenden Kosten die Wertermittlung dem Erbe nicht zumutbar sei. Zudem seien Interessen des Pflichtteilsberechtigten durch das Angebot die Uhren an ihn herauszugeben auch hinreichend geschützt, da er so die Möglichkeit hatte notfalls auf eigene Kosten eine Wertschätzung über die Uhren einzuholen.
Fazit: Gehen sowohl der Erbe als auch der auskunftsberechtigte Pflichtteilsberechtigte davon aus, dass einem Gegenstand kein erheblicher Wert zukommt, können der Wertermittlungsanspruch und die damit für den Nachlass verbundenen Kosten durch das Angebot der Herausgabe des Gegenstands abgewehrt werden. Ein Wertermittlungsanspruch alleine um eine theoretische Möglichkeit auszuschließen besteht nicht.