Testamentsvollstreckung und Nachlassverzeichnis

Testamentsvollstreckung und Nachlassverzeichnis

Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus seinem Amt aufgrund der Verletzung seiner Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.

Der Testamentsvollstrecker hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Das Nachlassverzeichnis ist zum Stichtag des Amtsbeginns zu erstellen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht des Testamentsvollstreckers. Das OLG Schleswig hatte mit Beschluss vom 01.12.2015 (Az 3 WX 42/15) über den Antrag der Erben auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu entscheiden aufgrund der Verletzung dieser Pflicht zu entscheiden.

Die Erben haben ihren Antrag damit begründet, dass der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis nicht angefertig habe und hierin eine grobe Pflichtverletzung läge.

Das angerufene Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es sich bei der Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses um eine ganz wesentliche Pflicht des Testamentsvollstreckers im Verhältnis zu den Erben handelt. Das Nachlassverzeichnis, so das Gericht, ist die unverzichtbare Grundlage für eine ordnungsgemäße Amtsführung.

Es ist weiter Grundlage für eine spätere Rechnungslegung und für die Kontrolle des Verwaltungshandelns des Testamentsvollstreckers durch die Erben. Nur auf der Grundlage des Nachlassverzeichnisses können die Erben die Ihnen zustehenden Kontrollrechte ausüben.

Wenn der Testamentsvollstrecker trotz Mahnung und Fristsetzung durch die Erben diesen kein Nachlassverzeichnis übermittelt so kann hierin nach Ansicht des OLG Schleswig eine schuldhafte grobe Pflichtverletzung liegen. Zwingend sei diese Schlussfolgerung allerdings nicht. Es sind die jeweiligen gegebenen Umstände zu betrachten.

Das OLG Schleswig hat den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers abgewiesen. Nach Ansicht des OLG Schleswig liegt zwar ein Pflichtverstoß des Testamentsvollstreckers vor. Dieser führe aber gerade nicht zu einer Entlassung des Testamentsvollstreckers. Gegen eine grobe Pflichtverletzung spricht nach Ansicht des OLG die Tatsache, dass den Erben der Nachlassbestand im Wesentlichen bekannt war und die gerade nicht auf das Nachlassverzeichnis angewiesen waren. Das OLG hat in seinem Urteil nochmals betont, dass gerade eine der Erben noch bis etwa zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin in deren Haus gewohnt habe und diese gepflegt habe und, dass der Nachlass nahezu vollständig aus eben diesem Grundbesitz bestand. Auch das Verhalten der Erben selbst, die eine gegen den Nachlass bestehende Restschuld übernommen haben, spreche hier für eine hinreichende Kenntnis der Erben über den Umfang des Nachlasses.

Darüber hinaus wertet das OLG das Verhalten des Testamentsvollstreckers dahingehend, dass die zögerliche Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht von Unwillen, sondern vielmehr durch Unkenntnis über die Pflichten des Testamentsvollstreckers getragen war.

Weiter wertet das Oberlandesgericht zu Gunsten des Testamentsvollstreckers das aufgrund der Beschaffenheit des Nachlasses eine besondere Gefährdung der Interessen Erben nicht gegeben sei. Weiter betont das OLG in seinem Beschluss, dass es auch nicht auf eine Vertrauensstellung bzw. auf ein Vertrauensverhältnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker ankomme.

Vielmehr übe der Testamentsvollstrecker sein Amt im Interesse des Erblassers aus. Es kommt gerade nicht auf die Interessen der Eben an.

Das OLG hat den Antrag auf Entlassung zurückgewiesen.

Die Entscheidung des OLG zeigt einmal deutlich welche starke Position dem Testamentsvollstrecker in der Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses zukommt, und welches Streitpotential durch die Einsetzung eines nicht erfahrenen Testamentsvollstreckers hervorgerufen werden kann. Gerade wenn durch den Erblasser Personen als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, die dem Familienverbund entstammen, denen möglicherweise sogar noch eine eigene Erbenstellung zukommt, kommt es in der Praxis häufig mit den weiteren Miterben zu Konflikten. Um durch den Testamentsvollstrecker eine reibungslose Nachlassabwicklung zu gewährleisten bietet sich daher grundsätzlich an, einen in erbrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Dritten, insbesondere einen Fachanwalt für Erbrecht, mit dieser Aufgabe zu betrauen. Hinsichtlich der Kosten sollte bedacht werden, dass die Testamentsvollstreckung zwar nicht kostenfrei ausgeübt wird, eine zügige und professionelle Abwicklung allerdings den Erben in vielen Fällen Prozesskosten im Hinblick auf Entlassungsanträge, Erbscheinsverfahren, etc. ersparen kann.