Durch die Errichtung einer (transmortalen) Vorsorgevollmacht, meist gekoppelt mit einer Patientenverfügung, kann der Vollmachtgeber einerseits bestimmen, wer ihn in seinen Angelegenheiten vertreten soll für den Fall, dass er selbst nicht mehr zu einer Entscheidung hierüber in der Lage ist. Andererseits wird durch die Errichtung einer entsprechenden Vollmacht die Einsetzung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden. Einer rechtlichen Betreuung bedarf es bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht nicht.
Die Vorsorgevollmacht, wie auch die Patientenverfügung, können formfrei errichtet werden.
Umfasst das Vermögen Grundstücke, können Verfügungen hierüber aufgrund der Regelung des § 29 GBO erschwert werden. Bei privatschriftlichen Urkunden handelt es sich nicht um öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14.09.2015 (Az. 11 Wx 71/15) entschieden, dass die Form des § 29 GBO nicht nur bei notariell beglaubigten Vollmacht eingehalten sei. Auch bei einer durch die Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine öffentlich beglaubigte Urkunde.