Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Vermögensgegenstände können diese sowohl für den Erben als auch für den Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs Berücksichtigung finden.
Dabei bleiben Schenkungen, die 10 Jahre oder länger vor dem Erbfalls erfolgt sind, unberücksichtigt. Für Schenkungen, bei denen seit dem Erball noch keine 10 Jahre erfolgt sind, sind pro Jahr 10 Prozent vom Wert des Geschenks in Abzug zu bringen.
Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 30.10.2014 (Az. 4 U 7/14) entschieden, dass die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt, wenn der Erblasser den Gegenstand zwar verschenkt hatte, diesen aber noch weiterhin genutzt hat.
Im konkreten Fall hatte der Erblasser seine Immobilie per notariellem Vertrag verschenkt, sich aber ein Wohnrecht vorbehalten und die Immobilie weiter bis zu seinem Ableben genutzt.
„Die Übertragung des Grundstücks an die Beklagte kann deshalb vorliegend nicht als Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB gewertet werden, weil die Erblasserin den „Genuss“ an dem verschenkten Haus nicht aufgegeben hat. Eine Leistung in diesem Sinne liegt – zur Vermeidung böswilliger Schenkungen – nur vor, wenn der Erblasserin seine Rechtsstellung als Eigentümer nicht nur vollständig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu benutzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2008 – 12 U 124/07 -; OLG Köln, Urteil vom 24. Juni 2011 – 11 U 43/11 -). Diese Grundsätze gelten für alle Nutzungsrechte, also auch für ein Wohnrecht (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juni 2008 – 20 U 2205/08 -).“