Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie weit eine Hilfestellung bei der Verfassung eines Testaments durch einen Dritten reichen darf.
Ein Testament kann privatschriftlich errichtet werden, wenn dieses eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterzeichnet ist.
Kann der Erblasser aufgrund seines Alters oder körperlicher Gebrechen diese Leistung nicht mehr alleine erbringen, kann er sich durch Dritte helfen lassen. Die Hilfeleistung muss sich dabei aber auf das Stützen der Hand des Erblassers beschränken. Eine Führung ist unzulässig und erfüllt nicht mehr die erbrechtlichen Formvorschriften.
Das OLG Hamm hat hierzu mit Beschluss vom 02.10.2012 (Az. 15 W 231/12) entschieden:
„Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung niederzuschreiben. Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden. (…). Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt. Die Niederschrift und die Unterschrift müssen vom Willen des Erblassers abhängen (…).“
Wurde die Grenze der zulässigen Unterstützungshandlung überschritten, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Inhalt des Testaments dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht. Das Testament ist in solchen Fällen bereits aufgrund einer Verletzung der erbrechtlichen Formvorschriften nichtig.
Klarstellend führt das OLG Hamm hierzu aus, dass stets derjenige, der sein Erbrecht auf das Testament stützt, auch zu beweisen hat, dass das Testament vom Erblasser her stammt.