Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament und ist das gemeinschaftliche Testament aufgrund des fehlerhaften Beitritts eines Ehegatten oder wegen dessen Testierunfähigkeit unwirksam, kann das Testament in ein Einzeltestament umgedeutet werden, wenn die weiteren Formvorschriften beachtet werden und der Wille des Testierenden auch darauf gerichtet ist, die im Testament enthaltenen Verfügungen auch in diesem Fall gelten lassen zu wollen.
Dies wurde durch das OLG München mit Beschluss vom 19.05.2010 (Az. 31 Wx 038/10) bestätigt.
In dem durch das OLG München zu entscheidenden Fall war die Ehefrau aufgrund einer Erkrankung an Allzheimer testierunfähig.
Die Ehegatten hatten sich aus Versorgungs- und Absicherungszwecken gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Kinder enterbt.
Das Testament war vom Ehemann geschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet.
Das Nachlassgericht ermittelte durch Auslegung des Testaments, dass der Ehemann auch dann, wenn er um die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments gewusst hätte, nicht anders verfügt hätte und auch in diesem Fall seine Ehefrau als Alleinerbin bedacht und seine Kinder enterbt hätte.
Das Testament war in ein Einzeltestament umzudeuten, die Ehefrau ist wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden.